Was ist mit der Apothekenauswahl gemeint?
Der Begriff „Wunschapothekenwahl“ bezieht sich auf das Recht des Patienten, selbst zu entscheiden, in welcher Apotheke er sein Rezept einlösen möchte – unabhängig davon, ob das Rezept von einem Hausarzt, Facharzt oder einem Telemedizin-Anbieter (Teleklinik) ausgestellt wurde.
Unterschied zwischen freier Apothekenwahl und Wunschapothekenwahl
- Freie Apothekenwahl:
Der Patient kann grundsätzlich jede Apotheke in Deutschland für die Einlösung seines Rezepts nutzen. - Wunschapothekenwahl:
Der Patient kann explizit bestimmen, bei welcher Apotheke er sein Rezept einlösen möchte, anstatt dass es automatisch an eine vorgegebene Partnerapotheke weitergeleitet wird.
Problematik bei Telemedizin-Anbietern
Viele Telemedizin-Anbieter umgehen die Wunschapothekenwahl, indem sie:
🚫 E-Rezepte automatisch an eine Partnerapotheke weiterleiten, ohne den Patienten nach seiner bevorzugten Apotheke zu fragen.
🚫 Keine Möglichkeit bieten, das Rezept an eine andere Apotheke weiterzuleiten oder eine Papierkopie zu erhalten.
🚫 Gebühren verlangen (bis zu 30 €), wenn der Patient eine andere Apotheke als die vorgegebene Versandapotheke nutzen möchte.
🚫 Falsch behaupten, dass ein Papierrezept erforderlich sei, um eine andere Apotheke zu wählen.
Gesetzliche Lage zur Wunschapothekenwahl
Gemäß § 31 SGB V (Freie Apothekenwahl) und § 11 Apothekengesetz (Zuweisungsverbot) darf kein Arzt oder Telemedizin-Anbieter den Patienten zwingen, ein Rezept bei einer bestimmten Apotheke einzulösen.
Patienten müssen jederzeit das Recht haben:
✅ Das Rezept selbst in einer Apotheke ihrer Wahl einzulösen (z. B. durch Ausdruck oder E-Rezept-App).
✅ Ihre bevorzugte Apotheke für die Rezeptweiterleitung anzugeben (z. B. eine lokale oder eine andere Versandapotheke).
✅ Alternativ eine Kopie oder einen Rezeptcode zu erhalten, um das Rezept manuell weiterzugeben.
Falls ein Telemedizin-Anbieter dieses Recht nicht respektiert, sollten Patienten:
📌 Darauf bestehen, das Rezept selbst zu erhalten oder an ihre Wunsch-Apotheke senden zu lassen.
📌 Eine Beschwerde bei der Verbraucherzentrale oder der Wettbewerbszentrale einreichen.
📌 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder das Kartellamt informieren, falls ein systematischer Verstoß vorliegt.
Die Wunschapothekenwahl ist ein Grundrecht, das dazu dient, Transparenz, faire Preise und eine bessere Patientenversorgung sicherzustellen. Jeder Versuch, dieses Recht einzuschränken, ist gesetzlich fragwürdig und sollte nicht hingenommen werden.


































