Seit dem 10. März 2017 können Ärzte cannabishaltige Arzneimittel für Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung verordnen.
Für GKV-Versicherte besteht damit ein gesetzlicher Anspruch.
Aber:
Was bedeutet schwerwiegende Erkrankung ?
Welche Erkrankungen als „schwerwiegend“ zu bewerten sind, wird weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung näher ausgeführt.
In anderen Kontexten des SGB V wird eine Krankheit jedoch dann als schwerwiegend verstanden, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörungen die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.
(vgl. § 34 Abs. 1 SGB V und § 35 Abs. 2 SGB V).
Doch:
Der § 31 Abs. 6 SGB V legt als weitere Voraussetzungen fest, dass
1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung:
a) nicht zur Verfügung steht oder
b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der/des behandelnden Vertragsarztes/-ärztin unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann
2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.
(Auszug § 31 Abs. 6 SGB V)