Cannabis Ärzte

Quiz für Patient:innen

Prüfen Sie im Vorfeld, ob Sie für Medizinisches Cannabis in Frage kommen.

Informieren Sie sich zunächst hier über Cannabis falls Sie keine Erfahrung damit haben.

Hier finden Sie Antworten auf häufige Fragen.

Möchten Sie herausfinden, ob Sie für medizinisches Cannabis in Frage kommen? Dann ist das Cannabis Quiz für Patienten genau das Richtige für Sie. Dieses Quiz hilft Ihnen festzustellen, ob Sie für eine Behandlung mit medizinischem Marihuana in Frage kommen. Beantworten Sie eine Reihe von Fragen ehrlich und genau, um herauszufinden, ob Cannabis die richtige Wahl für Sie sein könnte.

Antworten zu häufig gestellten Fragen

Genehmigung durch die Krankenkasse

Bei der ersten Verordnung muss  von der zuständigen Krankenkasse des Versicherten zunächst eine Genehmigung eingeholt werden.

Den Antrag können Sie sich über unser Patientenquiz personalisiert erstellen lassen:
https://www.cannabis-aerzte.de/cannabisantrag/

Entscheidungsfristen

Über den Antrag muss die Krankenkasse spätestens nach drei Wochen ab Antragseingang entschieden haben.

In Fällen, in denen die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes für erforderlich hält, verlängert sich diese Frist auf bis zu maximal fünf Wochen nach Antragseingang.

Bei Patienten, die sich in einer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung gemäß § 37b SGB V befinden, ist die Genehmigungsfrist für die Krankenkasse auf drei Tage verkürzt (§ 31 Abs. 6 Satz 3 SGB V).

Ablehnungsgründe

Das Gesetz legt zudem fest, dass die Krankenkasse eine Genehmigung „nur in begründeten Ausnahmefällenablehnen darf.

Datenübermittlungspflicht

Der verordnende Arzt ist verpflichtet, die für die Begleiterhebung erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in anonymisierter Form zu übermitteln.

Der Arzt hat den Erhebungsbogen elektronisch auszufüllen an das BfArM zu übermitteln, wenn:

  1. ein Jahr nach Beginn der Therapie vergangen ist (Stichtag: Genehmigung durch die Krankenkasse) oder
  2. die Therapie vor Ablauf eines Jahres beendet wurde.

Auszug § 4 Abs. 2 CanBV

Informationspflicht gegenüber dem Patienten

Gemäß § 3 Cannabis-Begleiterhebungs-Verordnung muss der Arzt den Versicherten vor der ersten Verordnung in einem persönlichen Gespräch über die Begleiterhebung und das vom BfArM vorgesehene Verfahren der anonymisierten Datenübermittlung informieren.

Das BfArM hat hierzu ein Informationsblatt erstellt, das dem Patienten auszuhändigen ist.

Weitere Informationspflicht gegenüber dem Patienten

Ferner ist der Arzt dazu verpflichtet, den Versicherten über die im Rahmen der Begleiterhebung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in anonymisierter Form zu übermittelnden Daten zu informieren. Gemäß § 1 der Begleiterhebungsverordnung sind folgende Daten an das BfArM zu übermitteln:

  1. Alter zum Zeitpunkt des Therapiebeginns und Geschlecht der oder des Versicherten,
  2. Diagnose gemäß dem Diagnoseschlüssel ICD-10, die die Verordnung der Leistung begründet, sowie alle weiteren Diagnosen gemäß dem Diagnoseschlüssel ICD-10,
  3. Dauer der Erkrankung oder Symptomatik, die die Verordnung der Leistung begründet,
  4. Angaben zu vorherigen Therapien, einschließlich der Beendigungsgründe wie mangelnder Therapieerfolg, unverhältnismäßige Nebenwirkungen, Kontraindikation,
  5. Angaben, ob eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes zur ärztlich begleiteten Selbsttherapie mit Cannabis vorlag und ob von dieser Erlaubnis Gebrauch gemacht wurde,
  6. Fachrichtung der verordnenden Vertragsärztin oder des verordnenden Vertragsarztes,
  7. genaue Bezeichnung der verordneten Leistung,
  8. Dosierung, einschließlich Dosisanpassungen, und Art der Anwendung der verordneten Leistung,
  9. Therapiedauer mit der verordneten Leistung,
  10. Angabe parallel verordneter Leistungen wie Arzneimittel nach Wirkstoffen oder physikalische Therapien,
  11. Auswirkung der Therapie auf den Krankheits- oder Symptomverlauf,
  12. Angaben zu Nebenwirkungen, die während der Therapie mit verordneten Leistungen auftraten,
  13. gegebenenfalls Angabe von Gründen, die zur Beendigung der Therapie geführt haben,
  14. Angaben zur Entwicklung der Lebensqualität der oder des Versicherten.

Ein entsprechender Erhebungsbogen, der vom BfArM elektronisch zur Verfügung gestellt wird, kann über https://www.begleiterhebung.de/ aufgerufen werden.

Das Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften umfasst die Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon (§ 31 Abs. 6 Satz 1 SGB V).

 

Cannabishaltige ArzneimittelVerfügbare Arzneimittel / Substanzen / CannabisblütenHöchstverschreibungsmengen
CannabisblütenHier finden Sie unsere Liste der Cannabis-Sorten

100 000 mg / 30 Tage 

(unabhängig vom THC-Gehalt)

Cannabisextrakte
  • Ölige Cannabisölharz-Lösung 25 mg/ml Dronabinol (NRF 22.11.)

1 000 mg / 30 Tage * 

 

Dronabinol (THC)

Rezepturarzneimittel mit Dronabinol 

  • ­Ethanolische Dronabinol-Lösung 10 mg/ml zur Inhalation (NRF 22.16.)
  • Dronabinol-Kapseln 2,5 mg / 5 mg / 10 mg (NRF 22.7.)
  • Ölige Dronabinol-Tropfen 25 mg/ml (NRF 22.8.)

500 mg / 30 Tage * 

 

Fertigarzneien   Sativex®1 000 mg / 30 Tage *
   Canemes®Nabilon in § 2 BtMVV ohne Angabe
   (Marinol®)500 mg / 30 Tage *

Der Patient sollte neben der üblichen Aufklärung vor Behandlungsbeginn über folgende Punkte aufgeklärt werden:

  • Aufklärung über mögliche Wirkungen und Nebenwirkungen der verordneten Cannabis-Arzneimittel,
  • Mögliche Wechselwirkungen von Cannabis-Arzneimitteln mit anderen Arzneimitteln,
  • Aufklärung über mögliche Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit,
  • Hinweise zur Dosierung und Anwendungsart,
  • Hinweise zur Lagerung, Beachtung einer kindersicheren Lagerung.

Mit dem am 10.03.2017 in Kraft getretenen „Cannabis-Gesetz“ entfällt das bisherige Erlaubnisverfahren nach § 3 Abs. 2 BtMG. Die vom BfArM erteilte Ausnahmeerlaubnis behält nach dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes aber nach Angaben des BfArM noch drei Monate ihre Gültigkeit.

Seit dem 10. März 2017 können Ärzte cannabishaltige Arzneimittel für Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung verordnen.

Für GKV-Versicherte besteht damit ein gesetzlicher Anspruch.

Aber:

Was bedeutet schwerwiegende Erkrankung ?

Welche Erkrankungen als „schwerwiegend“ zu bewerten sind, wird weder im Gesetzestext noch in der Gesetzesbegründung näher ausgeführt.

In anderen Kontexten des SGB V wird eine Krankheit jedoch dann als schwerwiegend verstanden, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörungen die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt.

(vgl. § 34 Abs. 1 SGB V und § 35 Abs. 2 SGB V).

Doch:

Der § 31 Abs. 6 SGB V legt als weitere Voraussetzungen fest, dass

1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung:

a) nicht zur Verfügung steht oder

b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der/des behandelnden Vertragsarztes/-ärztin unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann

2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

(Auszug § 31 Abs. 6 SGB V)

Anders als in der GKV gibt es in der PKV keinen Genehmigungsvorbehalt für Cannabis-Arzneimittel. Die Private Krankenversicherung erstattet die Kosten für Cannabis-Arzneimittel ebenso wie für andere Arzneimittel entsprechend den Musterbedingungen, d. h. wenn die folgenden Vorgaben erfüllt sind:

  • Es liegt eine ärztliche Verordnung vor.
  • Der Patient hat das Arzneimittel aus einer Apotheke bezogen.
  • Die Therapie ist im konkreten Fall medizinisch notwendig.
  • Die Therapie entspricht den Regeln der Schulmedizin oder wird angewandt, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen.

Zusätzlich müssen bei Cannabis-Arzneimitteln die Vorgaben des Betäubungsmittelgesetzes beachtet werden, damit die PKV die Kosten übernimmt.

Das Gesetz sieht aktuell keine Einschränkungen in den jeweiligen Facharztgruppen vor. Auch Tier- & Zahnärzte können Medizinisches Cannabis nach §3 und §4 nach BtMVV verordnen. Ihr behandelnder Arzt über ein Erlaubnis zum Ausstellen von Betäubungsmitteln (nach § 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)) besitzen.

Der Inhaber einer Erlaubnis übernimmt mit der Ausstellung der Erlaubnis bestimmte Pflichten. Dazu gehört gemäß § 17 BtMG das Führen von Aufzeichnungen und nach § 18 BtMG die Abgabe von halbjährlichen Meldungen.

Das Gesetz macht keine eindeutigen Vorgaben für eine Verordnung anhand gewisser Erkrankungen.

Da für viele Krankheitsbilder noch keine ausreichenden Forschungsergebnisse zum Nutzen und zur Wirkung einer Behandlung mit cannabishaltigen Arzneimitteln vorliegen, führt das BfArM über einen Zeitraum von 60 Monaten eine nicht interventionelle wissenschaftliche Begleiterhebung der von den Krankenkassen genehmigten Behandlungen durch.

Mit Hilfe der anhand der Begleiterhebung gewonnenen Daten wird das BfArM einen Studienbericht erstellen, auf dessen Grundlage der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) anschließend innerhalb von sechs Monaten in einer Richtlinie das Nähere zur Leistungsgewährung regeln wird. Dies wird erst im Jahr 2022 der Fall sein.

Die Entscheidung, ob Cannabis als Medizin eingesetzt werden soll, liegt allein im Ermessen des Arztes in Absprache mit dem Patienten. Das wird natürlich nur der Fall sein, wenn der Arzt Hinweise auf eine Wirkung von Cannabis bei der entsprechenden Krankheit findet.

Es gibt also keinen expliziten Ausschlusskatalog von Krankheiten, für die medizinisches Cannabis angewendet werden kann.

Anhaltspunkt dafür kann die Liste von Krankheiten sein, für die das BfArM bis zur Gesetzesänderung Ausnahmegenehmigungen erteilt hat, die wir in unserem Diagnosekatalog veranschaulicht haben: ZUM DIAGNOSEKATALOG

Dürfen Sie als Cannabispatient (auch unter Medikation) Auto fahren?

Hinsichtlich der Beurteilung der Verkehrstauglichkeit von Patienten, die ärztlich verordnete cannabishaltige Arzneimittel einnehmen, ist die Rechtslage derzeit noch unklar. Die Bundesregierung begrüßt eine einheitliche Anwendung der Vorschriften. Die Anwendung und der Vollzug obliegen der Hoheit der Länder.
Um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, steht das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Dialog mit den Bundesländern.

Laut BfArM liegen hinsichtlich der Einnahme von Cannabis-Arzneimitteln keine ausreichend verlässlichen wissenschaftlichen Informationen vor, ob durch sie die Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen eingeschränkt ist. Insbesondere zu Beginn der Therapie sowie in der Eindosierungsphase sei aber von einer aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzuraten. Ob bei stabiler Dosierung die Teilnahme am Straßenverkehr möglich ist, solle in jedem Einzelfall nach Rücksprache mit den Patientinnen und Patienten entschieden werden.

Antwort der Bundesregierung zu diesem Thema:
Den Cannabispatientinnen und -patienten droht keine Sanktionierung gemäß des § 24a Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), wenn Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“ 

Mehr Informationen zu Cannabis und Führerschein finden Sie über folgenden Link:
https://www.cannabis-aerzte.de/fuehrerschein/

Laut dem Tätigkeitsbericht des Bundesversicherungsamts (BVA) vom 29. August 2017 geht hervor, dass eine Kostenübernahme von Medizinischen Cannabis nur bei Erstverordnung erforderlich ist.

Die nachfolgenden Verordnungen hingegen liegen in der Verantwortung des behandelnden Arztes, dem Therapiehoheit zusteht. Das bedeutet: Vor dem ersten Cannabis Rezept muss die Krankenkasse die Behandlung genehmigen, danach nicht erneut.

Die Behörde wörtlich: „Versicherte sind hinsichtlich einer weiteren Versorgung im Rahmen des § 31 Abs. 6 SGB V nicht verpflichtet, weitere Anträge auf Genehmigung bei ihrer Krankenkasse zu stellen.

Wurde in der Vergangenheit bereits Anträge zur Kostenübernahme bewilligt, ist die Krankenkasse auch auch weiterhin dazu verpflichtet die Kosten zu übernehmen, die durch Ihre Therapie entstehen, solange es Ihr behandelnder Arzt/Ärztin für angemessen hält.

Somit ist von Ihrer Krankenkasse eine schriftliche Zusicherung zu erwarten, dass Sie keine erneute Anfrage zur Kostenübernahme für zukünftige Therapien mit Medizinisches Cannabis zu beantragen ist.

Die Antwort ist – JA! Medizinische Verdampfer gelten als Applikationshilfen, deren Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Da Vaporisatoren aber bisher nicht im Hilfsmittelkatalog stehen, ist die Beantragung der Kostenübernahme bei der Krankenkasse zwingend notwendig – ebenso wie die vorherige Genehmigung der Therapie mit Cannabisarzneimitteln.

>> Antrag für die Kostenübernahme als Hilfsmittel durch die Krankenkasse <<

CBD-Shops auf einem Blick

Hier finden Sie ein Auszug der besten und neuesten CBD-Shops. Diese führen in der Regel CBD Produkte wie z.B. CBD Blüten, CBD Öle, CBD Kosmetik, Hanftees oder andere Hanf-Lebensmittel. 

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