Künftige Regelungen für die Verschreibung von medizinischem Cannabis

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Bedingungen festgelegt, unter denen medizinisches Cannabis zukünftig auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verschrieben werden darf.

Hintergrund für die Aufregung war die Einführung eines Facharztvorbehalts für die Verschreibung von Cannabis. Dies hätte zur Folge gehabt, dass zum Beispiel Allgemeinmediziner:innen ohne zusätzliche Befähigung keine Cannabisrezepte mehr hätten ausstellen dürfen. Die Grundlage für den gefassten Beschluss bildete die Begleiterhebung zum Einsatz von Cannabis, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Zeitraum von 2017 bis 2022 durchgeführt wurde. Der Abschlussbericht des BfArM weist darauf hin, dass insbesondere Hausärzt:innen ihrer Meldepflicht vermutlich oftmals nicht nachgekommen sind.

In Bezug auf die Verschreibung von nicht zugelassenen Cannabisarzneimitteln werden künftig die folgenden Vorgaben gelten:

  • Lediglich die Erstverordnung und ein grundlegender Wechsel der Therapie müssen von den Krankenkassen bewilligt werden. Nachfolgende Verordnungen, Anpassungen der Dosis oder der Übergang zu anderen getrockneten Blüten oder alternativen standardisierten Extrakten erfordern keine zusätzliche Genehmigung.
  • Krankenkassen dürfen die Erstbewilligung nur bei begründeten Ausnahmesituationen ablehnen.
  • Verschreibungen von Cannabis im Rahmen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung.
  • Im Kontext der Allgemeinen Ambulanten Palliativversorgung (AAPV) oder bei Einleitung einer Cannabistherapie während einer stationären Behandlung besteht eine Genehmigungspflicht, wobei die Prüffrist der Krankenkassen lediglich drei Tage beträgt.
  • Mediziner:innen aller Fachgebiete können Cannabis verschreiben. Daher existiert kein sogenannter Facharztvorbehalt.

Diese Punkte bilden die Hauptaspekte des Beschlusses, den der G-BA am 16. März verabschiedet hat. Er wird wirksam, vorausgesetzt das Bundesgesundheitsministerium erhebt keine Einwände und er im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

Cannabis Ärzte Redaktion

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