Denn die Polizei ist nach einer Vorschrift im Straßenverkehrsgesetz verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen mitzuteilen, die aus Sicht der Polizei dauernde Fahreignungsbedenken nach sich ziehen.
§ 2 Abs. 12 Straßenverkehrsgesetz Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Dabei muss jeder Einzelfall überprüft werden, ob wirklich Tatsachen übermittelt wurden, die auf eine dauernde Nichteignung für den Straßenverkehr schließen lässt.
Das Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörden
Die Fahrerlaubnisbehörde verlangt zunächst die Herausgabe eines Befundberichts Ihres behandelnden Arztes für die krankheitsbedingte Verschreibung und Einnahme von medizinischem Cannabis zur Behandlung Ihrer Erkrankung.
Liegt dieser vor, wird Ihnen dazu erläutert, dass Sie bei Einnahme von Cannabis unter Rezept, fahrungeeignet wären (vgl. Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV). Dabei wird ebenfalls Bezug auf Ziffer 9.6.2. der Anlage 4 zur FeV genommen: „Die Dauerbehandlung mit derartigen Arzneimitteln führt zur Fahrungeeignetheit, wenn die Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr in dem erforderlichen Maß vorhanden ist.“
Weiter gibt die Fahrerlaubnisbehörde an:
„Wird Cannabis ärztlich verordnet, ist eine einzelfallorientierte Beurteilung der Fahreignung unter Würdigung der individuellen Aspekte erforderlich. Sie umfasst aus verkehrsmedizinischer Sicht die Erkrankungen, Ihre Symptome, die medikamentenspezifischen Auswirkungen und die ärztliche Überwachung der Medikamenteneinnahme.
Aus verkehrspsychologischer Sicht ist die individuelle Leistungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Kompensation von ggf. festgestellten Leistungseinschränkungen, die Compliance des Patienten gegenüber der Therapie, die Fähigkeit zur Risikoeinschätzung und auch die Gefahr der missbräuchlichen Einnahme zu prüfen. Insbesondere muss aufgeklärt werden, ob eine verkehrsrelevante Grunderkrankung vorliegt, die unbehandelt die Fahreignung ausschließt, ob die Behandlung mit den fraglichen Medikamenten die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Fahrzeugen schafft, ob die Arzneimitteleinnahme ihrerseits zu psychophysischen Leistungseinbußen oder Nebenwirkungen mit verkehrsrelevanten Auswirkungen führt, ob die langfristige Medikamenteneinnahme bereits für sich genommen zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen, intellektuellen und psychischen Leistungsfähigkeit geführt hat, und ob der Betroffene diese Auswirkungen ggf. kompensieren kann. Weiter ist zu prüfen, ob die Medikamenteneinnahme hinreichend überwacht wird und ob das Gefährdungspotenzial von Betroffenen hinreichend eingeschätzt wird (vgl. hierzu Koehl, Cannabiskonsum und Fahreignung als verwaltungsrechtlicher Sicht, NZV 1/2018 m.w.N.)
Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde im Wege einer besonderen Einzelfallentscheidung zu prüfen, ob die attestierten Erkrankungen die Fahreignung in Frage stellen und ob durch den Dauergebrauch von Cannabis die Leistungsfähigkeit zum Führen von Fahrzeugen noch in den erforderlichen Umfang gegeben ist. In Bezug auf die Verordnung von Cannabis ist Ihre Vorgeschichte ebenfalls zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 4 StVG ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, der die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.
Werden der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).
Die Fahrerlaubnisbehörde wird deshalb im vorliegenden Fall als zuständige verantwortliche Sicherheitsbehörde für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr im Rahmen ihres Entschließungsermessen tätig.
Im Rahmen der zu treffenden Entscheidung sind, wie bereits ausgeführt, sowohl medizinische als auch psychologische Gesichtspunkte zu betrachten. Deshalb fordern wir Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach den §§ 22 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. 11 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. den Nummern 2 und 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 zur FeV auf.
Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt)
In ganz Deutschland verteilen sich unzählige MPU-Begutachtungsstellen, welche die notwendige Untersuchung durchführen dürfen. Es handelt sich dabei um sogenannte „Begutachtungsstellen für Fahreignung (BfF), die in unterschiedliche Träger eingeteilt sind. Welche MPU-Begutachtungsstelle anerkannt wird und entsprechend medizinisch-psychologische Untersuchungen anbieten darf, entscheidet die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt).
Die MPU-Anbieter unterscheiden sich sowohl in Preisen als auch in Leistungen. Es lohnt sich also, sie miteinander zu vergleichen, bevor man eine Begutachtungsstelle auswählt.
Kosten Begutachtungsstellen für Fahreignung
Waren die Kosten für eine MPU noch bis einschließlich 31.07.2018 durch die Gebührenordnung gedeckelt und somit bei allen Begutachtungsstellen für Fahreignung gleich, ist diese Bindung seither nun aufgehoben.
Konkret bedeutet dies, dass entsprechende MPU-Träger ihre Gebühren frei gestalten können, natürlich auch abhängig vom jeweiligen Vergehen.
Wurde beispielsweise eine MPU aufgrund mehrerer Vergehen angeordnet und erhofft sich die Führerscheinstelle also Anworten auf gleich mehrere Fragen hinsichtlich der Fahreignung, können die MPU-Gebühren auch ein Viertel mehr betragen als bei „einfachen“ Vergehen.
Waren Drogen oder Alkohol im Spiel, werden die Kosten alleine aufgrund der Labortests (Urin, Leber, Haare) höher ausfallen.
Muss bei Alkohol und/oder Drogen am Steuer zudem ein Abstinenztest vor Beginn der MPU vorgelegt werden, steigen die Kosten entsprechend, teilweise um bis zu 200 Euro.
Handelt es sich um eine Begutachtungsstelle, die aufgrund ihrer Lage wenig bis kaum aufgesucht wird, kann das die MPU-Kosten wiederum senken.
Insgesamt sollte mit 400-750 Euro Kosten gerechnet werden. Für die Kosten muss der MPU-Teilnehmer selbst aufkommen. Es lohnt sich also, im Vorfeld Kontakt zu mehreren Begutachtungsstellen aufzunehmen und dort Richtpreise zu erfragen.
Klärung folgender Fragen durch die Fahrerlaubnisbehörde
Ist die verordnete Medikation (Cannabisblüten o.ä.) bei den diagnostizierten Erkrankungen geeignet, die Voraussetzungen zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen zu schaffen?
Liegt eine ausreichende Adhärenz und Compliance vor, insbesondere hinsichtlich eines nicht medizinisch indizierten „Fremdgebrauchs” anderer Cannabisprodukte oder der missbräuchlichen Einnahme von Cannabisprodukten?
Liegt der Medikamenteneinnahme eine Dauerbehandlung zugrunde? Kam es bisher bei der ärztlich indizierten Behandlung zu einer Intoxikation oder zu Ausfallerscheinungen?
Sind aufgrund der ärztlich verordneten Verwendung von Cannabis Beschränkungen und/oder Auflagen erforderlich, um den Anforderungen an das Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 weiterhin gerecht zu werden (z.B. Festlegung einer Auflage durch die Schlüsselzahl 68 „kein Alkohol”)?
Ist bzw. sind insbesondere (eine) fachlich einzelfallbegründete Auflage(n) nach Anlage 4 (z.B. ärztliche Kontrollen) erforderlich? In welchem zeitlichen Abstand und wie lange? Was soll regelmäßig kontrolliert und attestiert werden? Sind die Ergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen; wenn ja, warum?
Ist eine fachlich einzelfallbegründete Nachuntersuchung im Sinne einer erneuten (Nach-) Begutachtung erforderlich? Wenn ja, in welchem zeitlichen Abstand?
Liegt vor dem Hintergrund einer möglichen Wahrnehmungsbeeinträchtigung bei Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (derzeit Cannabisblüten) die erforderliche Leistungsfähigkeit (Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit) zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 vor?
Andernfalls ist eine Kompensation zu prüfen oder wird die Möglichkeit einer Kompensation ausgeschlossen (z. B. wegen Kumulation von Mängeln)?
Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist geeignet, zu klären, ob bei dem Patienten ein Betäubungsmittelkonsum vorliegt, welcher die Fahreignung ausschließt. Es ist auch erforderlich, da der Fahrerlaubnisbehörde kein geringeres einschneidendes Mittel zur Abklärung zur Verfügung steht. Ebenso beeinträchtigt die Anordnung Ihre Persönlichkeitsrechte am wenigsten gegenüber anderen Maßnahmen (z. B. Entzug der Fahrerlaubnis). Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ist verhältnismäßig und dem angestrebten Zweck angemessen.
Dieses medizinisch-psychologische Gutachten ist von einer nach § 66 FeV amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF) erstellen zu lassen (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 FeV).
Eine Liste finden Sie hier: https://www.cannabis-aerzte.de/karte/?type=begutachtungsstelleDarüber hinaus weist die Fahrerlaubnisbehörde darauf hin: „Nach § 11 Abs. 8 FeV wird auf Nichteignung geschlossen, wenn sich der Patient weigert sich untersuchen zu lassen oder das von der Behörde geforderte Gutachten nicht bis zur festgelegten Frist vorliegt. Steht die Nichteignung fest, wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen. Demnach wird dem Patienten dann kostenpflichtig mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid die Fahrerlaubnis entzogen. Die Anordnung, der Fahrerlaubnisbehörde ein Gutachten beizubringen, stellt nach gefestigter Rechtsprechung keinen Verwaltungsakt dar, sondern konkretisiert lediglich die Verpflichtung des Fahrerlaubnisinhabers, an der Aufklärung von Bedenken mitzuwirken. Die Anordnung kann deshalb nur im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber selbständig angefochten werden. „ Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde ist gebührenpflichtig gem. § 6 a Straßenverkehrsgesetz (StVG), den §§ 1 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und der Nr. 208 des Gebührentarifes (GebTSt) in der derzeit gültigen Fassung. Die Gebühr beträgt üblicherweise 25,60 €. Auslagen i. H. v. 4,11 € werden gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Ge OSt geltend gemacht.
Bei Problemen mit der Fahrerlaubnis besser gleich zum Rechtsanwalt!
Die Rechtslage ist oft für Laien nicht leicht zu durchschauen. Auch wenn Ihnen Cannabisärztlich verordnet wurde, können einige Probleme im Zusammenhang mit dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr und den Fahrerlaubnisbehörden entstehen. Wir empfehlen Ihnen daher, die Dinge nicht selbst in die Hand zu nehmen.
Nicht ordnungswidrig ist das Verhalten des Betroffenen nach § 24a II 1, 2 StVG dann, wenn die festgestellte Substanz ausschließlich durch eine bestimmungsgemäße Einnahme eines cannabishaltigen Arzneimittels erfolgt ist. Die Einnahme muss also für einen konkreten Krankheitsfall von einem Arzt verordnet worden sein. Beruht der Einfluss von THC aber auf dem Missbrauch eines Arzneimittels, liegt keine bestimmungsgemäße Anwendung vor und das Verhalten wird wieder vom Bußgeldtatbestand erfasst!
Wer eine ärztliche Bescheinigung, ein Rezept bzw. eine Rezeptkopie bei einer Verkehrskontrolle vorzeigen kann, aus der sich die Art des Medikaments eindeutig ergibt und keine tatsächlichen Anhaltspunkte darauf hindeuten, dass der Betroffene die ärztlichen Einnahmevorgaben missachtet hat, wird ohne weitere Umstände keinen Anfangsverdacht einer Straftat bzw. einer Ordnungswidrigkeit begründen. Es ist dann auch für die Beamten von bestimmungsgemäßer Medikamenteneinnahme auszugehen. Somit fehlt es u.E. an einem begründeten Anfangsverdacht für eine Drogenfahrt und es eine Blutentnahme unzulässig!
Bei einer bestimmungsgemäßen Einnahme von ärztlich verordnetem Cannabis verliert ein Fahrerlaubnisinhaber nicht die Fahreignung. Es handelt sich ja nicht um die Einnahme von Betäubungsmitteln nach der Nr. 9.1 der Anlage 4 der FeV. Stattdessen liegt vielmehr eine Behandlung mit Arzneimitteln nach Nr. 9.6 der FeV vor („Arzneimittelprivileg“).
Fahrerlaubnisbehörden sehen dies oft anders. Sie stehen oft auf dem Standpunkt, dass auch derjenige, der aufgrund einer ärztlichen Verordnung regelmäßig Cannabis konsumiert, grundsätzlich nach Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV zum Führen von Fahrzeugen ungeeignet sei. Eventuell könne er dann aber seine Eignung nach Ziffer 9.6.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV nachweisen.
Hierbei sei ohne Belang, aus welchen Gründen Cannabis konsumiert wird. Weiterhin sei derjenige als ungeeignet anzusehen, der nach Ziffer 9.6.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV unter einer Dauerbehandlung von Arzneimitteln steht, die eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen unter das erforderliche Maß bewirken.
Auch sei zu berücksichtigen, dass bei einer – jedenfalls medizinisch – indizierten Einnahme von Cannabis ein Sonderfall im Sinne von Nr. 3 der Vorbemerkung der Anlage 4 zur FeV gegeben sein kann, dessen Vorliegen jedoch nach Satz 3 der vorgenannten Bestimmung erst durch eine fachärztliche- bzw. medizinisch-psychologische Untersuchung festgestellt werden kann.
Gem. § 3 Abs. 1 S. 1 StVG und § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 S. 2 FeV wenn Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kfz ausgeschlossen ist.
Anwälte für Cannabis auf einem Blick
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