Dürfen Sie als Cannabispatient (auch unter Medikation) Auto fahren?
Quelle: Antwort der Bundesregierung (Stand 02.10.17)
Die Bundesregierung begrüßt eine einheitliche Anwendung der Vorschriften. Die Anwendung und der Vollzug obliegen der Hoheit der Länder.
Um einen einheitlichen Vollzug zu gewährleisten, steht das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Dialog mit den Bundesländern.
Unter welchen Umständen können Cannabispatienten trotz Einnahme nach § 3 Absatz 2 BtMG ein Fahrzeug führen?
Mit der Rechtsänderung findet der Ausnahmetatbestand des § 24a Absatz 2 Satz 3 StVG Anwendung. Danach handelt es sich nicht um eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein Fahrzeug unter Wirkung eines berauschenden Mittels geführt wird, die Substanz aber aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
Gibt es einen THC-Höchstwert im Blut, bei dem ein KFZ nicht mehr straffrei im Straßenverkehr geführt werden kann?
Für eine Strafbarkeit nach § 315c Absatz 1 StGB oder § 316 Absatz 1 StGB gibt es keinen Grenzwert für den THC-Gehalt im Blutserum.
Welche Auswirkungen hat die Toleranzentwicklung und das Übertreffen eines THC-Höchstwerts?
Es wird auf die Antwort zur vorherigen Frage verwiesen.Für eine Strafbarkeit nach § 315c Absatz 1 StGB oder § 316 Absatz 1 StGB gibt es keinen Grenzwert für den THC-Gehalt im Blutserum.
Unterschied zum Führen eines Kraftfahrzeuges bei Cannabiskonsumenten zu Genusszwecken?
Unter welchen Umständen haben Cannabispatienten ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen § 316 StGB zu befürchten? Eine Strafbarkeit gemäß § 316 StGB droht Cannabispatienten sowie Konsumenten außerhalb einer medizinischen Indikation in gleicher Weise, wenn sie auf Grund der Wirkung des Cannabis (auch bei jeder anderen Medikation) nicht in der Lage sind, ein Fahrzeug (Fahrrad oder Kraftfahrzeug) sicher zu führen. Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn wegen der Wirkung des Cannabis Ausfallerscheinungen vorhanden sind, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.
Eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit kann insbesondere in der Einstellungs- und Eingewöhnungsphase von cannabishaltigen Arzneimitteln vorliegen, abhängig von Krankheitsbild und Therapie (Dosis, Therapiephase, Grunderkrankung, andere Arzneimittel).
Dürfen Bußgelder für Cannabispatienten wegen Verstoßes gegen § 24a des StVG verhängt werden?
Den Cannabispatienten droht keine Sanktionierung gemäß § 24a Absatz 2 StVG, wenn Cannabis aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Anderes gilt für Personen, die Cannabis außerhalb einer medizinisch-indizierten Medikation konsumieren. Diese Personen erfüllen den Tatbestand des § 24a Absatz 2 StVG, wenn sie ein Kraftfahrzeug unter Wirkung von Cannabis führen. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn Cannabis im Blut nachgewiesen wird. Der § 24a Absatz 2 StVG gilt nicht für Radfahrer.
Kann einem Cannabispatienten die Fahrerlaubnis entzogen werden?
Cannabispatienten werden genauso behandelt wie andere Patienten, die unter einer Dauermedikation stehen bzw. die ein psychoaktives Arzneimittel verordnet bekommen haben. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis droht nur dann, wenn gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Fahrerlaubnis-Verordnung eine missbräuchliche Einnahme des cannabishaltigen Arzneimittels nachgewiesen wird.
Gibt es mögliche weitere Sanktionen für Cannabispatienten?
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB droht auch, wenn ein Vergehen nach § 315c Absatz 1 (Gefährdung des Straßenverkehrs) oder § 316 Absatz 1 StGB (Trunkenheit im Verkehr) vorliegt. Diese Regelungen gelten für alle Straßenverkehrsteilnehmer unabhängig davon, ob sie Cannabispatient sind oder nicht.
Unterschiede der Sanktionierung von Cannabispatienten und Genusskonsumierenden?
Hinsichtlich der Sanktionierung ist der wesentliche Unterschied die Beurteilung der Rechtslage im Rahmen des § 24a Absatz 2 StVG (0,5 Promille-Grenze). Bei Cannabis als Arzneimittel gilt die Ausnahmeklausel des § 24a Absatz 2 Satz 3 StVG (Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht). Zweck dieser Regelung ist, dass insbesondere durch die Medikation die grundsätzliche Fahrtüchtigkeit erst wieder hergestellt wird. Die Wirkung der Substanzen als Therapeutikum bei der Einnahme nach ärztlicher Verordnung unterscheidet sich deutlich von der Wirkung bei missbräuchlichem Konsum.
Während ein Drogenkonsument eine Substanz zu sich nimmt, um berauscht zu sein, nimmt ein Patient eine Substanz zu sich, um seinem Leiden entgegen zu wirken. Wichtig ist insbesondere, dass Patienten anders als Drogenkonsumenten über eine hohe Zuverlässigkeit und Verantwortlichkeit verfügen (Compliance). Sie verhalten sich eher regelkonform und sind achtsam im Umgang mit der Medikation und den Nebenwirkungen. Bei Personen, die Cannabis außerhalb einer medizinischen Indikation konsumieren, wird durch die Einnahme die Fahrtüchtigkeit nicht hergestellt, sondern beeinträchtigt. Diese Personen dürfen nur fahren, wenn Cannabis nicht mehr im Blut nachgewiesen werden kann.
Nötige Nachweise eines Cannabispatienten bei einer verkehrsrechtlichen Polizeikontrolle?
Es ist nicht gesetzlich festgeschrieben, dass Patienten unter Dauermedikation einen Nachweis hierüber mit sich führen müssen. Es ist wurde im Gesetz nicht definiert, somit ist es nicht notwendig:
– dass das Cannabis legal ärztlich verordnet wurde
– dass das Cannabis legal in Deutschland bezogen wurde
– dass das Cannabis bestimmungsgemäß angewendet wurde (§ 24a Absatz 2 Satz 3 StVG)
– dass eine Kostenübernahme durch eine Krankenkasse oder ein Versicherungsunternehmen vorliegt. Von dieser Regelung sind auch andere medizinische Betäubungsmittel (wie Morphin) betroffen.
Gibt es Verfahren zum Nachweis des legalen Bezugs von med. Cannabis von Cannabispatienten?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Es wird auf die Antwort zur verkehrsrechtlichen Polizeikontrolle verwiesen. „Es ist nicht gesetzlich festgeschrieben, dass Patienten unter Dauermedikation einen Nachweis hierüber mit sich führen müssen.“
Gibt es Prüfungsmöglichkeiten der Polizei, ob der Nachweis von Cannabis vom einem Arzneimittel herrührt?
Bezüglich der Ausübung der Prüfmöglichkeiten und -pflichten der Landespolizeien liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
Welche Maßnahmen sollten Cannabispatienten für Polizeikontrollen zum ordnungsgemäßen Führen eines KFZ treffen?
Es wird empfohlen, dass Cannabispatient beim Führen eines Fahrzeugs eine zusätzliche Ausfertigung des Betäubungsmittelrezeptes für die Cannabismedikation oder eine Bescheinigung des Arztes mitführen. Inwieweit das Betäubungsmittelrezept oder eine ärztliche Bescheinigung als ausreichend akzeptiert wird, kann nur durch die jeweiligen Bundesländer beantwortet werden.
Dürfen Cannabispatienten ihre Medizin im öffentlichen Raum anwenden?
Gesetzliche Vorgaben zum Ort, an dem ein Arzneimittel einzunehmen ist, bestehen nicht.