Cannabis Ärzte

Cannabis und Forschung

Anbau von Cannabis für wissenschaftliche Zwecke

Übersicht zur Forschung

Die Formulare sind mit Unterschrift versehen per Post an folgende Adresse zu senden:

Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
– Bundesopiumstelle –
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn

§ 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) legt fest, dass zum Umgang mit Betäubungsmitteln eine Erlaubnis erforderlich ist, die von der Bundesopiumstelle im BfArM auf Antrag erteilt wird. Die Erlaubnis wird der entsprechenden Firma, Einrichtung etc. für die jeweilige Betriebsstätte und den benötigten Umfang des Betäubungsmittelverkehrs erteilt. Für befristete Vorhaben werden entsprechend befristete Erlaubnisse erteilt. Für die unterschiedlichen Gruppen von Antragstellern werden Antragsformulare oder Hinweise zur Antragstellung auf der Homepage bereitgestellt. Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV). Bei Änderungen in der Person des Erlaubnisinhabers oder der Lage der Betriebsstätte ist eine neue Erlaubnis zu beantragen.

Der Inhaber einer Erlaubnis übernimmt mit der Ausstellung der Erlaubnis bestimmte Pflichten. Dazu gehört gemäß § 17 BtMG das Führen von Aufzeichnungen und nach § 18 BtMG die Abgabe von halbjährlichen – bzw. für Anbauer jährlichen Meldungen.

Amtliche Formblätter oder elektronische Muster sind für diese Aufzeichnungen (im Gegensatz zu den Aufzeichnungen nach § 13 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)) nicht vorgeschrieben. Infolgedessen können diese Aufzeichnungen z. B. handschriftlich auf Karteikarten oder in selbst konzipierten Formularen oder aber elektronisch geführt werden, solange alle in § 17 BtMG aufgeführten Angaben vorhanden sind. Im Folgenden finden Sie für diese Zwecke eine Excel-Tabelle, die sich insbesondere für wissenschaftliche Einrichtungen eignet: Formular gemäß § 17 BtMG

Die Meldungspflicht beginnt zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung und erlischt erst, wenn die Erlaubnis durch Ablauf oder Verzicht erlischt. Auch wenn in einem Meldungszeitraum nicht am Betäubungsmittelverkehr teilgenommen wurde, ist eine Meldung, in diesem Fall eine sog. „Fehlanzeige“, auf dem entsprechenden Formblatt abzugeben.

Für die Meldungen sind – je nach Art des Betäubungsmittelverkehrs – die vom BfArM herausgegebenen Formblätter zu verwenden:

Hinweis zu den Formblättern A bis D:
Die (nicht barrierefreien) Excel-Dateien enthalten Berechnungsformeln und können alternativ zu den entsprechenden Word-Dateien verwendet werden. Auch den Excel-Dateien ist ein Deckblatt beizufügen.

Wird auf die Erlaubnis verzichtet, kann dies formlos unter Beifügung der Urschrift der Erlaubnisurkunde und einer Abschlussmeldung für den letzten Meldungszeitraum angezeigt werden. Ausnahmen von dieser Erlaubnispflicht sind in § 4 (BtMG) aufgezählt.

Inhalt umschaltena

Großhändler für Cannabis auf einem Blick

Hier finden Sie ein Auszug der besten und neuesten Großhändler, die entsprechend über nötige Lizenzen für den Import von Medizinischem Cannabis verfügen und nach Deutschland einführen dürfen.

Beste Großhändler

Kontaktformular

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?