Amtliche Formblätter oder elektronische Muster sind für diese Aufzeichnungen (im Gegensatz zu den Aufzeichnungen nach § 13 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (
BtMVV)) nicht vorgeschrieben. Infolgedessen können diese Aufzeichnungen z. B. handschriftlich auf Karteikarten oder in selbst konzipierten Formularen oder aber elektronisch geführt werden, solange alle in § 17
BtMG aufgeführten Angaben vorhanden sind. Im Folgenden finden Sie für diese Zwecke eine Excel-Tabelle, die sich insbesondere für wissenschaftliche Einrichtungen eignet:
Formular gemäß § 17 BtMG