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Erklärung zum neuen (Med)CanG

Was ändert sich zum 01.April 2024 mit dem neuen Cannabisgesetz?

Übersicht zum Thema

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Begriffserklärung

CanG = Cannabisgesetz
MedCanG = Medizinalcannabisgesetz

Das MedCanG ist Teil des CanG. 

Hinweis: Im Folgenden arbeiten wir mit den Abkürzungen (Med)CanG und CanG. 

Veränderungen für Patienten und Konsumenten 

Mit der Neuklassifizierung von Cannabis, die am 1. April 2024 in Kraft tritt, stehen umfassende Änderungen für Patienten und Konsumenten bevor. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen und deren Auswirkungen.

Für Patienten: Erleichterter Zugang zu Medizinalcannabis

Die Reklassifizierung bedeutet, dass Cannabis nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft wird. Für Patienten hat dies mehrere Vorteile:

  • Verschreibungspflichtiges Arzneimittel: Medizinalcannabis wird als klassisches verschreibungspflichtiges Medikament behandelt.
  • Kein BtM-Rezept erforderlich: Die Notwendigkeit eines speziellen Betäubungsmittelrezepts entfällt, was den Zugang erheblich vereinfacht.
  • Verlängerte Gültigkeit von Rezepten: Rezepte für Medizinalcannabis verlieren ihre Gültigkeit nun nach 28 Tagen für gesetzlich Versicherte und nach 90 Tagen für Privatversicherte, anstelle der bisherigen 7 Tage.
  • Einführung von E-Rezepten: Elektronische Rezepte können die Patient Journey vereinfachen und ermöglichen eine schnelle Medikamentenzustellung durch Versandapotheken, vorausgesetzt, die technischen Voraussetzungen sind gegeben.

Für Konsumenten: Legalisierung im privaten und öffentlichen Raum

Ab dem 1. April 2024 sind der Besitz und der Eigenanbau von Cannabis unter bestimmten Bedingungen legal:

  • Im privaten Raum: Bis zu 50 g Cannabis für den Eigenbedarf und der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen pro Person pro Haushalt sind erlaubt.
  • Im öffentlichen Raum: Der Besitz von bis zu 25 g Cannabis für den Eigenbedarf wird toleriert.

Ab dem 1. Juli 2024 wird zudem der gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Eigenanbau sowie die kontrollierte Weitergabe von Cannabis durch Anbauvereinigungen möglich sein.

Fahrerlaubnis und THC-Grenzwerte

Das Verkehrsministerium arbeitet an der Festlegung neuer THC-Grenzwerte für das Führen von Kraftfahrzeugen. Der aktuell diskutierte Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blut stößt jedoch auf Kritik. Der Hanfverband hätte eine Anhebung bevorzugt, die näher an den kanadischen Regelungen liegt, wo Grenzwerte von bis zu 10,0 Nanogramm für eine mögliche Ahndung ohne Ausfallerscheinungen gelten.

Verschreibung und Telemedizin

Mit der flächendeckenden Einführung von E-Rezepten wird auch die Verschreibung von Medizinalcannabis für gesetzlich und privat Versicherte vereinfacht. Zudem ändern viele Telemediziner ihre Preisstrukturen für die Ausstellung von Rezepten, um die Patienten zu unterstützen. Beispielsweise bietet Algea Care Rezepte zu Sonderkonditionen ab April an, während Dr. Ansay bereits jetzt Rezepte für 4,20 € ausstellt.

Diese umfassenden Änderungen markieren einen signifikanten Schritt in der Cannabispolitik Deutschlands und versprechen sowohl für Patienten als auch für Konsumenten erhebliche Verbesserungen.

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Cannabis Ärzte auf einem Blick

Hier finden Sie ein Auszug der besten und neuesten Ärzte, die Ihnen anhand Ihrer Erkrankung ein Rezept für Cannabis ausstellen können. Welche Erkrankung behandelt wird finden Sie entsprechend im jeweiligen Inserat.

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Was ist mit der Apothekenauswahl gemeint?

Der Begriff „Wunschapothekenwahl“ bezieht sich auf das Recht des Patienten, selbst zu entscheiden, in welcher Apotheke er sein Rezept einlösen möchte – unabhängig davon, ob das Rezept von einem Hausarzt, Facharzt oder einem Telemedizin-Anbieter (Teleklinik) ausgestellt wurde.

Unterschied zwischen freier Apothekenwahl und Wunschapothekenwahl

  • Freie Apothekenwahl:
    Der Patient kann grundsätzlich jede Apotheke in Deutschland für die Einlösung seines Rezepts nutzen.

  • Wunschapothekenwahl:
    Der Patient kann explizit bestimmen, bei welcher Apotheke er sein Rezept einlösen möchte, anstatt dass es automatisch an eine vorgegebene Partnerapotheke weitergeleitet wird.

Problematik bei Telemedizin-Anbietern

Viele Telemedizin-Anbieter umgehen die Wunschapothekenwahl, indem sie:
🚫 E-Rezepte automatisch an eine Partnerapotheke weiterleiten, ohne den Patienten nach seiner bevorzugten Apotheke zu fragen.
🚫 Keine Möglichkeit bieten, das Rezept an eine andere Apotheke weiterzuleiten oder eine Papierkopie zu erhalten.
🚫 Gebühren verlangen (bis zu 30 €), wenn der Patient eine andere Apotheke als die vorgegebene Versandapotheke nutzen möchte.
🚫 Falsch behaupten, dass ein Papierrezept erforderlich sei, um eine andere Apotheke zu wählen.

Gesetzliche Lage zur Wunschapothekenwahl

Gemäß § 31 SGB V (Freie Apothekenwahl) und § 11 Apothekengesetz (Zuweisungsverbot) darf kein Arzt oder Telemedizin-Anbieter den Patienten zwingen, ein Rezept bei einer bestimmten Apotheke einzulösen

Patienten müssen jederzeit das Recht haben:
Das Rezept selbst in einer Apotheke ihrer Wahl einzulösen (z. B. durch Ausdruck oder E-Rezept-App).
Ihre bevorzugte Apotheke für die Rezeptweiterleitung anzugeben (z. B. eine lokale oder eine andere Versandapotheke).
Alternativ eine Kopie oder einen Rezeptcode zu erhalten, um das Rezept manuell weiterzugeben.

Falls ein Telemedizin-Anbieter dieses Recht nicht respektiert, sollten Patienten:
📌 Darauf bestehen, das Rezept selbst zu erhalten oder an ihre Wunsch-Apotheke senden zu lassen.
📌 Eine Beschwerde bei der Verbraucherzentrale oder der Wettbewerbszentrale einreichen.
📌 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder das Kartellamt informieren, falls ein systematischer Verstoß vorliegt.

Die Wunschapothekenwahl ist ein Grundrecht, das dazu dient, Transparenz, faire Preise und eine bessere Patientenversorgung sicherzustellen. Jeder Versuch, dieses Recht einzuschränken, ist gesetzlich fragwürdig und sollte nicht hingenommen werden.

Was ist mit der Cannabisblüten Auswahl gemeint?

Immer mehr Patient:innen nutzen Telemedizin-Angebote, um sich medizinisches Cannabis verschreiben zu lassen. Doch was viele nicht wissen: In manchen Webshops und Systemen dieser Anbieter gibt es keine echte Wahlfreiheit.

Statt das Rezept an eine Apotheke ihrer Wahl senden zu können, sind Patient:innen gezwungen, aus einer vorab festgelegten Produktauswahl zu wählen. Die Abwicklung erfolgt dann über eine spezifische Partnerapotheke – ohne, dass eine Änderung oder freie Wahl möglich ist.

Warum ist das problematisch?

Diese Praxis kann für Patient:innen gleich mehrere Nachteile mit sich bringen:

  • Eingeschränkte Entscheidungsfreiheit: Die freie Wahl der Apotheke und des Medikaments wird unterbunden.
  • Preisnachteile: In anderen Apotheken könnten Cannabisblüten oder andere Medikamente günstiger sein – besonders für Selbstzahler:innen.
  • Längere Lieferzeiten: Falls die vorgegebene Partnerapotheke Lieferschwierigkeiten hat, kann es zu Verzögerungen kommen.
  • Unvollständige Produktauswahl: Die Mehrheit der Telemedizin-Anbieter kann sehr schlecht gewährleisten, dass wirklich alle verfügbaren Cannabisprodukte gelistet werden, was die Therapieoptionen für Patient:innen stark einschränkt.

Gesetzliche Grundlage: Patienten haben das Recht zu wählen

Dass Telekliniken Patient:innen in ihrer Wahlfreiheit einschränken, kann gegen mehrere Gesetze verstoßen. Dazu gehören:

  • Apothekenwahlrecht (§ 9 Apothekengesetz) – Jeder Patient hat das Recht, seine Apotheke frei zu wählen.
  • Patientenrechtegesetz (§ 630a, § 630e BGB) – Patienten müssen umfassend über ihre Behandlung und Alternativen aufgeklärt werden.
  • Wettbewerbsrecht (§ 1 GWB, § 11 HWG) – Unzulässige Absprachen zwischen Telekliniken und Apotheken könnten gegen das Kartellrecht verstoßen.
  • Rahmenvertrag der Arzneimittelversorgung (§ 128 SGB V) – Vertragsärzte dürfen nicht mit bestimmten Apotheken kooperieren, um bestimmte Arzneimittel zu bevorzugen.

Was können Patient:innen tun?

Falls du als Patient:in von einer solchen Einschränkung betroffen bist, kannst du folgende Schritte unternehmen:

  • Nachfragen! Lass dir von der Teleklinik erklären, warum keine freie Apothekenwahl möglich ist.
  • Alternative Anbieter nutzen – Es gibt Telemedizin-Plattformen, die eine freie Wahl von Apotheke und Produkt ermöglichen.
  • Beschwerde einreichen – Bei der Verbraucherzentrale oder der Wettbewerbszentrale kannst du Verstöße melden.

Fazit: Informiert bleiben und eigene Entscheidungen treffen

Die Wahlfreiheit bei medizinischem Cannabis ist gesetzlich verankert. Telekliniken, die nur eine vorgefertigte Produktauswahl anbieten, handeln möglicherweise nicht im Sinne der Patient:innen. Deshalb gilt: Informiere dich, vergleiche Angebote und bestehe auf dein Recht, die beste Therapie für dich selbst zu entscheiden!