Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden: Eine einmalige Autofahrt unter Cannabiseinfluss führt nicht mehr automatisch zum Entzug des Führerscheins. Allerdings gilt noch ein Grenzwert.
Eine einmalige Autofahrt unter Cannabiseinfluss führt nicht mehr automatisch zum Führerscheinentzug. Mit seinem Urteil gab das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig seine bisherige, gegenteilige Rechtsprechung auf. Künftig sollen die Fahrerlaubnisbehörden gegebenenfalls mit einem Gutachten klären, ob Cannabiskonsumenten ihre Fahrtauglichkeit richtig einschätzen können. Gleichzeitig hält das Bundesverwaltungsgericht aber an dem bisherigen strengen Grenzwert fest.
Fahruntauglichkeit: niedriger THC-Wert bleibt Grenze
Üblicherweise wird der Führerschein eingezogen, wenn sich Autofahrer nach dem Konsum von Alkohol, Cannabis oder anderen Drogen fahruntauglich ans Steuer setzen. Nach bisheriger Rechtsprechung war dies bei Cannabis generell schon dann der Fall, wenn Autofahrer einmalig mit einem Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) je Milliliter Blutserum erwischt wurden.
Eine mit Experten verschiedener Fachgesellschaften besetzte Grenzwertkommission hatte 2015 einen Grenzwert von 3,0 Nanogramm THC vorgeschlagen. Unter anderem begründete die Kommission dies damit, dass der bisherige Grenzwert auch noch nach mehrtägiger Cannabisabstinenz erreicht werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hielt nun dennoch an dem bisherigen Grenzwert fest, lockerte die Konsequenzen eines Verstoßes aber auf.
Cannabiskonsumenten in die MPU
Allein der erstmalige Verstoß gegen die gebotene Trennung von Konsum und Fahren rechtfertigt in der Regel nicht die Annahme, dass sich der Betroffene als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat“, heißt es in dem neuen Urteil. Auch ein einmaliger Verstoß begründe aber Bedenken gegen die Fahreignung. Dem müsse die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen, in der Regel werde hierfür wohl eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) erforderlich sein.
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