Cannabis zu besitzen ist verboten und wird bestraft. Je nachdem, wie viel man dabeihat, droht dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nach eine Geldstrafe oder zu bis fünf Jahren Haft. Ausnahmen gelten für alle, die eine medizinische Verordnung haben.
Was als sogenannte geringe Menge gilt, hängt vom Bundesland ab.
Die Grenze der geringen Menge liegt dann bei 6 Gramm Bruttogewicht. Dabei wird zugunsten des Beschuldigten ein relativ geringer Wirkstoffgehalt des Cannabis unterstellt.
Geringe Menge: Teilweise unterschiedliche Handhabung in den Bundesländern
Die meisten Bundesländer halten sich an die 6-Gramm-Grenze. In einer Handvoll Bundesländern haben sich jedoch abweichende Obergrenzen durchgesetzt. Diese Grenzen sind von der Justiz des Bundeslandes in der Regel durch Richtlinien festgelegt und gelten dort in der Praxis.
NRW, Rheinland-Pfalz und Thüringen
In diesen Bundesländern gilt eine Grenze von 10 Gramm Bruttogewicht. Bis zu diese Grenze kann das Strafverfahren also eingestellt werden.
Berlin und Bremen: Einstellung möglich bei bis zu 15 Gramm Brutto!
Einen Schritt weiter gehen seit 2020 Berlin und Bremen: Hier muss das Strafverfahren in der Regel bei bis 10 Gramm Bruttogewicht eingestellt werden. Darüber hinaus kann das Strafverfahren bei bis 15 Gramm Bruttogewicht eingestellt werden.
Das Verfahren kann eingestellt werden, wenn:
- die Person keine Vorstrafen hat,
- die Person nur geringe Schuld hat
- die Person die Droge nur für den Eigenbedarf nutzt und
- kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht.