Diese Partner vertrauen auf uns

Bereits seit vielen Jahren arbeiten wir mit Ärzten, Herstellern, Händlern und Apotheken zusammen.

Gesetzesänderung 2026

Warum unsere Standorte wichtig werden

Ab 2026 gelten neue Regelungen für Cannabis-Therapien. Mit unseren Praxen vor Ort sind Sie bestens vorbereitet.

Was sich 2026 ändert

Lokale Abholung erforderlich

Cannabis-Blüten können nicht mehr versendet werden. Die Abholung erfolgt in Apotheken vor Ort.

Persönlicher Arztkontakt

Erstverordnungen erfordern einen persönlichen Termin. Reine Online-Rezepte werden eingeschränkt.

Höhere Qualitätsstandards

Strukturierte Betreuung und dokumentierte Therapieverläufe werden zum Standard.

Unsere Lösung: Praxen vor Ort

Wir bauen ein bundesweites Netz an Praxisstandorten auf, das alle neuen Anforderungen erfüllt. So sind Sie auch nach 2026 optimal versorgt.

Persönliche ärztliche Ersttermine - Pflicht ab 2026
Rechtssichere Folgeverordnungen nach neuem Gesetz
Kooperationen mit regionalen Apotheken
Strukturierte Abläufe, die JETZT schon die Anforderungen von 2026 erfüllen

Unsere Praxiszentren erfüllen heute schon die Standards von morgen.

Standort in Ihrer Nähe finden
Institutionen

Medizinisches Cannabis bei DoktorABC deutschlandweit

Bei DoktorABC erhalten Sie kompetente Beratung und Rezepte für medizinisches Cannabis

Erstantrag für Cannabis

Erhalten Sie die Kostenübernahme Ihrer Krankenkasse

Unser Dokument enthält neben dem Antrag auch eine genaue Erklärung des Procederes sowie personalisierte Anschreiben, die Sie für die Krankenkasse benötigen und viele weitere nützliche Infos über die Pflanze.

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Unsere Standorte

Eine Praxis ist bereits geöffnet, zwei weitere folgen. Buchen Sie jetzt Ihren persönlichen Termin.

Jetzt geöffnet

Cannabis Ärzte München

Eisenmannstraße 2, 80331 München
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Ab 08.12.2025 Demnächst

Cannabis Ärzte Bitterfeld-Wolfen

Leipziger Straße 91, 06766 Bitterfeld-Wolfen
Ab Januar 2026 Demnächst

Cannabis Ärzte Bad Tölz

Marktstraße 63, 83646 Bad Tölz

Bald auch in Ihrer Nähe

Diese Standorte sind in Planung

Berlin
10117
Köln
50667
Hamburg
20095
Frankfurt
60311
Stuttgart
70173
Düsseldorf
40213
Dortmund
44135
Leipzig
04109
Dresden
01067
Hannover
30159
Nürnberg
90402
Bremen
28195

Kassenantrag für Cannabis Verdampfer

Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse

Medizinische Verdampfer für Cannabis ermöglichen die inhalative Anwendung ohne Verbrennung und reduzieren damit die Exposition gegenüber Reiz- und Verbrennungsprodukten. Die präzise Temperatursteuerung erlaubt eine reproduzierbare Dosierung mit schnellem Wirkeintritt. Bei ärztlich verordneter Cannabismedikation können medizinische Verdampfer nach vorheriger Genehmigung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden, wenn ein entsprechendes Kassenrezept für die Therapie vorliegt.

Kostenübernahme möglich
Ärztliche Verordnung
Schnelle Bearbeitung

Häufig gestellte Fragen

Politische Änderungen & Bedeutung der Praxiszentren

Mit den geplanten Gesetzesänderungen sollen Cannabisblüten künftig nur noch nach einem persönlichen ärztlichen Kontakt verordnet werden dürfen. Reine Online-Rezepte oder Fragebogenverfahren werden nicht mehr zugelassen.

Ja, nach aktuellem politischen Stand soll der Versand von Cannabisblüten eingestellt werden. Die Versorgung soll künftig wieder über Apotheken vor Ort erfolgen, ergänzt durch deren Botendienst.

Nach den geplanten Änderungen werden ausländische Verordnungen für Cannabisblüten in Deutschland nicht mehr anerkannt. Eine Verordnung durch in Deutschland zugelassene Ärzte wird erforderlich.

Unsere Praxiszentren bieten persönliche ärztliche Ersttermine, rechtssichere Folgeverordnungen und Kooperationen mit regionalen Apotheken – alle Anforderungen, die künftig für eine Cannabis-Therapie notwendig sein werden.

Ja, nach der persönlichen Erstberatung in unserer Praxis können bei stabilem Therapieverlauf Verlaufskontrollen und Folgerezepte – sofern medizinisch angemessen – auch per Videosprechstunde erfolgen.

Rein digitale oder online-basierte Versorgungsmodelle werden künftig nicht mehr praktikabel sein. Patienten benötigen klare Strukturen und persönliche Ansprechpartner vor Ort.

Wir bauen derzeit ein bundesweites Netz an Praxisstandorten auf. In den kommenden Monaten entstehen über 10 neue Praxiszentren, die vollständig an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst sind.

Die Arzneimittelpreisverordnung soll wieder für Cannabisprodukte gelten, was festgelegte Preise und weniger unkontrollierten Wettbewerb bedeutet.

Kontaktieren Sie uns über unser Anmeldeformular oder rufen Sie uns an. Wir informieren Sie gerne über bestehende und geplante Standorte in Ihrer Region.

Als bestehender Patient empfehlen wir, sich frühzeitig über die Möglichkeiten einer persönlichen Betreuung an einem unserer Standorte zu informieren, um auch in Zukunft eine rechtssichere Versorgung sicherzustellen.

Noch Fragen?

Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und beantwortet alle Ihre Fragen rund um medizinisches Cannabis.

Jetzt anrufen: 09231/ 41 49 080

Kontaktformular

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?

Was ist mit der Cannabisblüten Auswahl gemeint?

Immer mehr Patient:innen nutzen Telemedizin-Angebote, um sich medizinisches Cannabis verschreiben zu lassen. Doch was viele nicht wissen: In manchen Webshops und Systemen dieser Anbieter gibt es keine echte Wahlfreiheit.

Statt das Rezept an eine Apotheke ihrer Wahl senden zu können, sind Patient:innen gezwungen, aus einer vorab festgelegten Produktauswahl zu wählen. Die Abwicklung erfolgt dann über eine spezifische Partnerapotheke – ohne, dass eine Änderung oder freie Wahl möglich ist.

Warum ist das problematisch?

Diese Praxis kann für Patient:innen gleich mehrere Nachteile mit sich bringen:

  • Eingeschränkte Entscheidungsfreiheit: Die freie Wahl der Apotheke und des Medikaments wird unterbunden.
  • Preisnachteile: In anderen Apotheken könnten Cannabisblüten oder andere Medikamente günstiger sein – besonders für Selbstzahler:innen.
  • Längere Lieferzeiten: Falls die vorgegebene Partnerapotheke Lieferschwierigkeiten hat, kann es zu Verzögerungen kommen.
  • Unvollständige Produktauswahl: Die Mehrheit der Telemedizin-Anbieter kann sehr schlecht gewährleisten, dass wirklich alle verfügbaren Cannabisprodukte gelistet werden, was die Therapieoptionen für Patient:innen stark einschränkt.

Gesetzliche Grundlage: Patienten haben das Recht zu wählen

Dass Telekliniken Patient:innen in ihrer Wahlfreiheit einschränken, kann gegen mehrere Gesetze verstoßen. Dazu gehören:

  • Apothekenwahlrecht (§ 9 Apothekengesetz) – Jeder Patient hat das Recht, seine Apotheke frei zu wählen.
  • Patientenrechtegesetz (§ 630a, § 630e BGB) – Patienten müssen umfassend über ihre Behandlung und Alternativen aufgeklärt werden.
  • Wettbewerbsrecht (§ 1 GWB, § 11 HWG) – Unzulässige Absprachen zwischen Telekliniken und Apotheken könnten gegen das Kartellrecht verstoßen.
  • Rahmenvertrag der Arzneimittelversorgung (§ 128 SGB V) – Vertragsärzte dürfen nicht mit bestimmten Apotheken kooperieren, um bestimmte Arzneimittel zu bevorzugen.

Was können Patient:innen tun?

Falls du als Patient:in von einer solchen Einschränkung betroffen bist, kannst du folgende Schritte unternehmen:

  • Nachfragen! Lass dir von der Teleklinik erklären, warum keine freie Apothekenwahl möglich ist.
  • Alternative Anbieter nutzen – Es gibt Telemedizin-Plattformen, die eine freie Wahl von Apotheke und Produkt ermöglichen.
  • Beschwerde einreichen – Bei der Verbraucherzentrale oder der Wettbewerbszentrale kannst du Verstöße melden.

Fazit: Informiert bleiben und eigene Entscheidungen treffen

Die Wahlfreiheit bei medizinischem Cannabis ist gesetzlich verankert. Telekliniken, die nur eine vorgefertigte Produktauswahl anbieten, handeln möglicherweise nicht im Sinne der Patient:innen. Deshalb gilt: Informiere dich, vergleiche Angebote und bestehe auf dein Recht, die beste Therapie für dich selbst zu entscheiden!

Was ist mit der Apothekenauswahl gemeint?

Der Begriff „Wunschapothekenwahl“ bezieht sich auf das Recht des Patienten, selbst zu entscheiden, in welcher Apotheke er sein Rezept einlösen möchte – unabhängig davon, ob das Rezept von einem Hausarzt, Facharzt oder einem Telemedizin-Anbieter (Teleklinik) ausgestellt wurde.

Unterschied zwischen freier Apothekenwahl und Wunschapothekenwahl

  • Freie Apothekenwahl:
    Der Patient kann grundsätzlich jede Apotheke in Deutschland für die Einlösung seines Rezepts nutzen.

  • Wunschapothekenwahl:
    Der Patient kann explizit bestimmen, bei welcher Apotheke er sein Rezept einlösen möchte, anstatt dass es automatisch an eine vorgegebene Partnerapotheke weitergeleitet wird.

Problematik bei Telemedizin-Anbietern

Viele Telemedizin-Anbieter umgehen die Wunschapothekenwahl, indem sie:
🚫 E-Rezepte automatisch an eine Partnerapotheke weiterleiten, ohne den Patienten nach seiner bevorzugten Apotheke zu fragen.
🚫 Keine Möglichkeit bieten, das Rezept an eine andere Apotheke weiterzuleiten oder eine Papierkopie zu erhalten.
🚫 Gebühren verlangen (bis zu 30 €), wenn der Patient eine andere Apotheke als die vorgegebene Versandapotheke nutzen möchte.
🚫 Falsch behaupten, dass ein Papierrezept erforderlich sei, um eine andere Apotheke zu wählen.

Gesetzliche Lage zur Wunschapothekenwahl

Gemäß § 31 SGB V (Freie Apothekenwahl) und § 11 Apothekengesetz (Zuweisungsverbot) darf kein Arzt oder Telemedizin-Anbieter den Patienten zwingen, ein Rezept bei einer bestimmten Apotheke einzulösen. 

Patienten müssen jederzeit das Recht haben:
✅ Das Rezept selbst in einer Apotheke ihrer Wahl einzulösen (z. B. durch Ausdruck oder E-Rezept-App).
✅ Ihre bevorzugte Apotheke für die Rezeptweiterleitung anzugeben (z. B. eine lokale oder eine andere Versandapotheke).
✅ Alternativ eine Kopie oder einen Rezeptcode zu erhalten, um das Rezept manuell weiterzugeben.

Falls ein Telemedizin-Anbieter dieses Recht nicht respektiert, sollten Patienten:
📌 Darauf bestehen, das Rezept selbst zu erhalten oder an ihre Wunsch-Apotheke senden zu lassen.
📌 Eine Beschwerde bei der Verbraucherzentrale oder der Wettbewerbszentrale einreichen.
📌 Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder das Kartellamt informieren, falls ein systematischer Verstoß vorliegt.

Die Wunschapothekenwahl ist ein Grundrecht, das dazu dient, Transparenz, faire Preise und eine bessere Patientenversorgung sicherzustellen. Jeder Versuch, dieses Recht einzuschränken, ist gesetzlich fragwürdig und sollte nicht hingenommen werden.

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Wir prüfen im Vorfeld anhand Ihres Standortes ob es Ärzte in Ihrer Nähe gibt, die Medizinisches Cannabis verschreiben. Sie werden nur per E-Mail benachrichtigt.

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